Das Bundesamt für Justiz erklärt den Bundestrojaner
03.06.2010 | 10 Kommentare
Die BÜPF-Revision kann den Konkurs kleiner Internetunternehmen bedeuten. Doch nicht nur Unternehmen sind gefährdet. Jeder einzelne von uns sieht dem Verlust seiner Grundrechte entgegen. Die Einführung des Bundestrojaners ist eine der wichtigsten geplanten Neuerungen im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Im Interview mit der Wochenzeitung ignoriert Patrick Rohner, Verantwortlicher für die BÜPF-Revision beim Bundesamt für Justiz, alle Bedenken zur Privatsphäre und zu den wirtschaftlichen Folgen. Er führt lediglich seine Bedenken zur Bezeichnung Bundestrojaner an. Ich wollte dem nachgehen und stellte dem Bundesamt für Justiz selber ein paar Fragen. Heute kam die Antwort, welche ich nun ungekürzt veröffentliche. Die Antworten sind, wie zu erwarten war, ungenügend.
Frage: Warum wird die Überwachung auf das Umfeld einer verdächtigen Person ausgeweitet? Ist es verhältnismässig, dass ich überwacht werden kann, wenn ein Freund von mir über das Internet Leute bedroht?
Antwort: Die Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) sieht keine Erweiterung bezüglich den Voraussetzungen der Überwachung einer Drittperson vor. Wie der Art. 4 Abs. 1 des geltenden BÜPF sieht Art. 270 Bst. b. StPO (Inkrafttreten: 1. Januar 2011) vor, dass Fernmeldeanschlüsse von Drittpersonen nur überwacht werden dürfen, wenn auf Grund von bestimmten Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Frage: Bei Verdacht auf welche Stgb-Artikel dürfte der Bundestrojaner eingesetzt werden? Warum soll bei Delikten über das Internet eine viel krassere Missachtung unserer Grundrechte möglich sein als bei Delikten im richtigen Leben?
Antwort: Das Einführen von Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem unterliegt strengsten Voraussetzungen. Eine solche Überwachung setzt zunächst voraus, dass – wie bei allen Überwachungsmassnahmen – ein dringender Tatverdacht bezüglich einer schweren Straftat besteht (vgl. den Straftatenkatalog in Art. 269 Abs. 2 StPO, ergänzt durch Art. 220 StGB [vgl. vorgesehene Änderung von Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO im Anhang VE BÜPF]), die Schwere der konkreten Straftat die Überwachung rechtfertigt und bisherige Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO). Zusätzlich zu diesem bereits subsidiären Einsatz von Überwachungsmassnahmen setzt der Einsatz von Informatikprogrammen überdies voraus, dass andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos wären oder die Überwachung unverhältnismässig erschweren würden (Prinzip der doppelten Subsidiarität: Art. 270bis Abs. 1 StPO; Anhang Vorentwurf BÜPF). Schliesslich hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft festzuhalten, auf welche Daten zugegriffen werden soll und bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 270bis Abs. 1 und 2 StPO; Anhang Vorentwurf BÜPF).
Anmerkung: Hat jemand das Gefühl, dass die Frage beantwortet ist? Ich habe mittlerweilen wenigstens einen Blog mit der Liste der Artikel gefunden. Michael Kohler hat diese Liste ergänzt und als Kommentar (siehe unten) hinzugefügt. Danke Michael!
Frage: Weshalb nehmen Sie den Konkurs von kleineren Serviceanbietern in Kauf? Wird den Anbietern damit nicht die Förderung von Verbrechen wegen ihrer kleinen Grösse vorgeworfen? Ist das nicht eine Diskriminierung der Kleinen?
Antwort: Ziel des BÜPF muss ganz grundsätzlich die Verfolgung schwerer Straftaten sein, unabhängig von der jeweiligen Grösse des Fernmeldedienstanbieters. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist jedoch eine Differenzierung im Hinblick auf die Art und Weise des Anbietens von Fernmeldedienstleistungen vorgesehen: Gemäss Art. 2 Abs. 1 a und b VE BÜPF müssen die dort aufgeführten Personen nur dann in der Lage sein eine Überwachung durchzuführen, wenn sie ihre fernmeldedienstliche Tätigkeit berufsmässig ausüben. Für Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen sowie für die in Art. 2 Abs. 1 a und b VE BÜPF aufgeführten Personen, welche ihre Tätigkeit im Bereich des Fernmeldeverkehrs nicht berufsmässig ausüben, besteht lediglich die Pflicht zur Duldung einer Überwachung sowie zur Erteilung der notwendigen Auskünfte (Art. 2 Abs. 2 BÜPF; vgl. auch Art. 26 VE BÜPF sowie den erläuternden Bericht zur Totalrevision BÜPF; Ziff. 2.1, S. 16 ff.).
Anmerkung: OK, und warum genau wird nun der Konkurs der kleinen Serviceanbieter die ihre fernmeldedienstliche Tätigkeit berufsmässig ausüben in Kauf genommen?
Frage: Warum reden Sie von einer Zunahme der verschlüsselten Datenübermittlung ohne Statistiken zu besitzen?
Antwort: Die Festellung der Zunahme verschlüsselter Datenübermittlung beruht in der Tat nicht auf einer Statistik. Es ist jedoch geradezu notorisch, dass insbesondere E-Mails häufig verschlüsselt verschickt werden. Generell kann gesagt werden, dass die Tendenz zur Verschlüsselung von E-Mails steigend ist. Ein Grund dafür ist unter anderem, dass heute zahlreiche Mailsysteme die Verschlüsselung standardmässig ausführen. Der User muss selbst aktiv angeben, dass er unverschlüsselt senden will, ansonsten die Verschlüsselung automatisch erfolgt. Im selben Masse konnte über die letzten Jahre auch eine Zunahme der Internettelefonie festgestellt werden, welche ganz überwiegend durch verschlüsselte Datenübertragung erfolgt.
Anmerkung: Interessant, sie haben das also ganz ohne Statistiken festgestellt! Natürlich will ich nicht abstreiten, dass er recht hat. Doch reicht das Wort eines Mitarbeiters des BJ wirklich aus, um die Missachtung unserer Grundrechte rechtzufertigen?
Frage: Besteht der Plan, BÜPF in Zukunft auch auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen auszuweiten und den Bundestrojaner für deren Verfolgung einzusetzen?
Antwort: Es besteht zur Zeit keine Absicht den Straftatenkatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO (ergänzt durch Art. 220 StGB [vgl. vorgesehene Änderung von Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO im Anhang VE BÜPF]) auszuweiten.
Anmerkung: Eigentlich hätte ein Ja oder Nein gereicht. Kann mir das jemand übersetzen?
Frage: Wäre es legal, eine Software anzubieten und zu verbreiten, die den Bundestrojaner erkennt, blockiert und entfernt? Dürfte ich ihn, wenn ich ihn bei mir auf dem Computer finde, entfernen ohne mit einer implizierenden Verdächtigung zu rechnen?
Antwort: Nach unbestrittener Rechtsauffassung ist die Selbstbegünstigung nicht strafbar, d.h. der Täter darf sich der Strafverfolgung entziehen, solange er damit keine weitere Straftat begeht (vgl. Art. 305 Abs. 1 StGB).
Anmerkung: Darf ich nun einen Bundestrojanerscanner verbreiten oder nicht?
Frage: Befürwortet das BJ auch die Einführung von BWIS II?
Antwort: Das BJ hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, sich zur Frage des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs zu äussern und Gesetzgebungsprojekte pauschal zu beurteilen.
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Tags: Bundesamt für Justiz > BÜPF > Piratenpartei > Politik > Privatsphäre
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10 Responses to “Das Bundesamt für Justiz erklärt den Bundestrojaner”
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June 3rd, 2010 @ 21:02
>Antwort: Es besteht zur Zeit keine Absicht den Straftatenkatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO (ergänzt durch Art. 220 >StGB [vgl. vorgesehene Änderung von Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO im Anhang VE BÜPF]) auszuweiten.
>Anmerkung: Eigentlich hätte ein Ja oder Nein gereicht. Kann mir das jemand übersetzen?
Nein. Momentan werden laut Art. 269 Abs. 2 StPO (+ vorgesehene Änderung) “nur” folgende Straftaten unterstützt:
Alle folgenden Artikel beziehen sich auf das StGB.
# §111 Tötung, vorsätzliche Tötung
# §112 Mord
# §113 Totschlag
# §115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
# §118.2 Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Frau
# §122 Körperverletzung, schwere Körperverletzung
# §127 Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, Aussetzung
# (neu) §129 Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, Gefährdung des Lebens
# (neu) §135 Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, Gewaltdarstellungen
# §138 Veruntreuung
# (neu) §139 Strafbare Handlungen gegen das Vermögen, Diebstahl
# §140 Raub
# §143 Unbefugte Datenbeschaffung
# §144.3 Sachbeschädigung (grosser Schaden)
# §144bis Ziffer 1 Absatz 2: Beschädigung elektronischer Daten mit grossem Schaden
# (neu) §144bis Ziffer 2 Absatz 2: Gewerbsmässige Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringung, Anpreisung, Anbietung oder sonstige Zugänglichkeitmachung eines Programmes, welches zur Datenbeschädigung verwendet werden kann
# §146 Betrug
# §147 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
# §148 Check- und Kreditkartenmissbrauch
# §156 Erpressung
# (neu) §157.2 Gewerbsmässiger Wucher
# (neu) §158 Ziffer 1 Abs. 3 und Ziffer 2: Ungetreue Geschäftsbesorgung
# §160 Hehlerei
# §161 Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen
# (neu) §163 Ziff 1: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug
# (neu) §184 Erschwerende Umstände
# §179septies: Missbrauch einer Fernmeldeanlage, wenn die anrufenden Personen mit einer Identifizierung des Anschlusses nicht festgestellt werden können
# §180 Drohung
# §181 Nötigung
# §182 Menschenhandel
# §183 Freiheitsberaubung und Entführung
# §185 Geiselsnahme
# (alt!!!) §187.1 Sexuelle Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren
# (oberes wird ersetzt durch) §187 Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen, Sexuelle Handlungen mit Kindern
# §188.1 Sexuelle Handlungen mit einer unmündigen Person über 16 Jahren, die in einer Abhängigkeit steht
# §189 Absätze 1 und 3: Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre, sexuelle Nötigung
# §190 Absätze 1 und 3: Vergewaltigung
# §191 Schändigung
# §192.1 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten
# §195 Ausnützung sexueller Handlungen, Förderung der Prostitution
# §197 Pornografie
# (neu) §220 Entziehen von Unmündigen
# §221 Absätze 1 und 2: Brandstiftung
# §223.1 Verursachung einer Explosion
# §224.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht
# §226 Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
# §227 Ziffer 1 Absatz 1: Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes
# §228 Ziffer 1 Absätze 1–4: Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen
# (neu) §230bis Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen
# §231.1 Verbreiten menschlicher Krankheiten
# §232.1 Verbreiten von Tierseuchen
# §233.1 Verbreiten von Schädlingen
# §234.1 Verunreinigung von Trinkwasser
# §237.1 Störung des öffentlichen Verkehrs
# §238.1 Störung des Eisenbahnverkehrs
# §240.1 Geldfälschung
# (neu) §242 In Umlaufsetzen falschen Geldes
# §244 Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes
# §251.1 Urkundenfälschung
# §258 Schreckung der Bevölkerung
# §259.1 Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen
# §260bis–260quinquies: Strafbare Vorbereitungshandlungen, kriminelle Organisation, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Finanzierung des Terrorismus
# (neu) §261bis Rassendiskriminierung
# §264 Völkermord
# §265 Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat, Hochverrat
# §266 Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft
# (neu) §267 Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat, Diplomatischer Landesverrat
# (neu) §271 Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat, Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
# (neu) §272 Ziffer 2: Schwerer Fall von verbotenem Nachrichtendienst
# (neu) §273 Verbotener Nachrichtendienst, Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
# (neu) §274 Ziff 1 Abs. 2: Schwerer Fall von militärischem Nachrichtendienst
# §277.1 Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen
# §285 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
# §301 Nachrichtendienst gegen fremde Staaten
# (neu) §303 Ziffer 1: Falsche Anschuldigung
# (neu) §305 Begünstigung (Entziehung der Strafverfolgung)
# (neu) §305bis Ziff 2: Schwerer Fall von Geldwäscherei
# §310 Befreiung von Gefangenen
# §312 Amtsmissbrauch
# §314 Ungetreue Amtsführung
# (neu) §317 Ziffer 1: Urkundenfälschung im Amt
# (neu) §319 Entweichenlassen von Gefangenen
# §322ter: Bestechung schweizerischer Amtsträger, Bestechen
# §322quater: Sich bestechen lassen
# §322septies: Bestechung fremder Amtsträger
June 3rd, 2010 @ 21:04
> Anmerkung: Darf ich nun einen Bundestrojanerscanner verbreiten oder nicht?
Ja, solange du damit niemanden vor der Strafverfolgung, Strafvollzug oder gegen andere richterlich angeordnete Massnahmen schützt. (laut Art. 305 Abs. 1 StGB)
June 3rd, 2010 @ 21:09
Gilt denn das öffentliche Angebot einer Software die den Bundestrojaner verhindert als Schutz vor dem Strafvollzug?
June 3rd, 2010 @ 21:13
> Gilt denn das öffentliche Angebot einer Software die den Bundestrojaner verhindert als Schutz vor dem Strafvollzug?
Gute Frage. Ich würde sagen, dass dann individuell angesehen wird. Da die meisten Leute nicht unter Tatverdacht stehen, ist eine Veröffentlichung okay. Wenn aber jemand, der von der Justiz verfolgt wird, den Scanner benützt, könnte dies als Schutz vor dem Strafvollzug ausgelegt werden. Da müsste man wahrscheinlich einen Anwalt fragen, ob du damit rechnen musst, dass auch solche Personen den Scanner verwenden – ich denke da ist die Antwort leider ja..
June 3rd, 2010 @ 21:26
OK, ich habe nochmal nachgefragt. Werde dann wieder bloggen wenn die Antwort da ist :). Danke.
June 4th, 2010 @ 00:15
Ganz lustig finde ich §231.1 Verbreiten menschlicher Krankheiten heisst das jetzt das ich, wenn ich jemand mit Grippe anstecke, durch den Bundestrojaner ausspioniert werden kann?
June 4th, 2010 @ 09:38
Nein, die Verbreitung menschlicher Krankheiten ist natürlich nicht strafrechtlich relevant wenn man krank wird und Leute ansteckt. Ein Vorsatz ist da schon mal ein grundlegendes Kriterium.
June 7th, 2010 @ 10:19
hm… naja, ist es vorsätzlich, wenn ich von meiner Krankheit weiss (zB Grippe) und das Haus verlasse? Naja ist ein bisschen spitzfindig und fern von jeglichem Menschenverstand, aber ich frage mich nur, dass sie vieleicht so aurgumentieren könnten wenn die einen Überwachen wollen, aus anderen Gründen. Ist das jetzt paranoid, oder macht es überhaupt Sinn? Um eine Überwachung (legal) durchzuführen, welche Instanzen kommen da zum Zuge? Ich nehme an die brauchen eine Richterliche Anordung oder?
July 6th, 2010 @ 11:03
[...] die offenen Fragen zur BÜPF-Totalrevision! Der Informationsgehalt ist leider noch kleiner als beim ersten Versuch. Damals beantwortete das Bundesamt für Justiz die wichtigsten Fragen mit ausweichenden Aussagen. [...]
October 10th, 2011 @ 13:17
[...] ein solcher Trojaner soll auch in der Schweiz eingeführt werden, im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF). Doch dieser Vorfall macht klar, dass es niemals einen Bundestrojaner geben darf. [...]